§ 6 SchHaltHygV – Betriebseigene Kontrollen
Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchHaltHygV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. April 2017