§ 9 SchHaltHygV
Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe
📖
↗ Links
(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
- 1.
- Belegungsdatum,
- 2.
- den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
- 3.
- Umrauschen,
- 4.
- Aborte,
- 5.
- Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
- 6.
- lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
- 7.
- aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote* auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote* von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Zuchtbetrieb Dokumentation Sau, Umrauschquote Schwelle Schweine, Abortquote Schwelle Schweine, Ferkel Wurfgröße melden, Nachweis Zucht-Eber, Belegungsdatum Sau erfassen, Tierarzt Untersuchung Zuchtbetrieb, fassen, suchung