§ 19 SchiedsAmtsO
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Die Entscheidung des Schiedsamts oder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren.
Suchhilfen: Schiedsspruch zustellen, Klage zulässig prüfen, Frist im Schiedsverfahren, Zuständiges Sozialgericht ermitteln, Begründung des Schiedsgremiums, stellen, gründung