§ 49 SchiedsG
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(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
(2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schiedsperson im Verwaltungswege beigetrieben.
Suchhilfen: Kostenforderung Schiedsverfahren, Ordnungsgeld einfordern, Kostenrechnung erhalten, Kosten nicht zahlen, Kostenbeitrag bezahlen, Kostenbeitrag durchsetzen, Kosten im Schiedsverfahren, Kostenforderung durchsetzen, halten, setzen