§ 1 SchKiSpV
Geltungsbereich
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↗ Links
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der
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- Schüler der allgemeinbildenden Schulen
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- Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen
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- Kinder in Kindergärten
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt). Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.
Suchhilfen: Schülermittagessen, Kindergartenessen, Schulverpflegung, Warme Hauptmahlzeit, Trinkmilchversorgung, Essensausgabe, Schülerverpflegung