§ 22 SchKiSpV

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Die Leiter der zentralen Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe gewährleisten, daß die Entscheidungen der örtlichen Räte zur Nutzung sowie zur Neuschaffung von Kapazitäten der Betriebe für die Schüler- und Kinderspeisung in die Pläne der Betriebe aufgenommen werden. Sie unterbreiten den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten für die Schüler- und Kinderspeisung.

Suchhilfen: Schülerverpflegung Kapazitätsplanung, Kinderspeisung Mittelverwendung, Betriebsplanung Schulverpflegung, Gemeinsame Nutzung von Kapazitäten, Schulkantine Finanzierung, Örtliche Räte Speiseplanung, telverwendung, triebsplanung