§ 12 SchleusV
Durchführungsregelung
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Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs Einzelweisungen erteilen. Sie sind ermächtigt, von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu befreien.
Suchhilfen: Behörde Anweisungen erteilen, Ausnahme von Vorschrift, Einzelfallbefreiung, Betrieb Wasserstraßen, Verwaltungsvollmacht, Einzelweisungen geben, weisungen, teilen, zelfallbefreiung, zelweisungen