§ 1 SchLichtReklAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
📖
↗ Links
Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Suchhilfen: Handwerksausbildung Schilder, Lichtreklame Lehre, Gewerbe Nummer 53 Ausbildung, Schilderhersteller Lehre, bildung