§ 20 SchRegDV
📖
↗ Links
Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Bekanntmachung Registereintrag, dingliche Berechtigung Register, Verzicht Bekanntmachung, Registerblatt Einsicht, Registereintrag bekanntgeben, kanntmachung, rechtigung, kanntgeben