§ 20 SchRegDV

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Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Bekanntmachung Registereintrag, dingliche Berechtigung Register, Verzicht Bekanntmachung, Registerblatt Einsicht, Registereintrag bekanntgeben, kanntmachung, rechtigung, kanntgeben