§ 23 SchRegDV

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Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

Suchhilfen: Bescheinigung keine Eintragung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Bestätigung keine Eintragung, Nachweis keine Eintragung, Eintragungsfreiheit, scheinigung, tragung, stätigung