§ 43 SchRegDV
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Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.
Suchhilfen: Schiffszertifikat einreichen, Auszug aus Schiffszertifikat beantragen, Registergericht Unterlagen, Schiffsregister Dokumente einreichen, Schiffszulassung Nachweis, Schiffszertifikat Rückgabe, Auszug erst anfordern, reichen, antragen, lagen