§ 6 SchRegDV

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Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.

Suchhilfen: Abschrift Urkunde, Registerakte erstellen, Urkundenkopie anfertigen, unwesentliche Teile weglassen, Urkundenabschrift, Registerunterlagen, stellen, fertigen, lassen