§ 64 SchRegDV
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Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
Suchhilfen: Registereinblick beantragen, Abschrift aus Register erhalten, Einsicht in Schiffsregister, Maschinell geführtes Register, Schiffsregister einsehen, Abschrift von Registerdaten, antragen, halten, sehen