§ 77 SchRegDV
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Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.
Suchhilfen: Schiffsregister nachtragen, neuer Schiffsbrief beantragen, Registrierungsänderung Schiff, Schiffsunterlagen aktualisieren, Eintrag im Schiffsregister ändern, Schiffszertifikat neu ausstellen, Schiffsbrief aktualisieren, tragen, antragen, stellen