§ 80 SchRegO ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.