§ 10 SchSiAusbV 2008

Fortsetzung der Berufsausbildung

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(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situationsgerechtes Verhalten und Handeln“ sowie „Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“ als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.

Suchhilfen: Ausbildung Fortsetzung Schutz Sicherheit, Servicekraft zu Fachkraft Aufstieg, Abschlussprüfung Leistungen anrechnen, Drittes Ausbildungsjahr Fortsetzung, Leistungen aus erster Prüfung übernehmen, bildung, setzung, schlussprüfung, rechnen, nehmen