§ 21 SchSiHafV
Benutzung der Rettungsgeräte
📖
↗ Links
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.
Benutzung der Rettungsgeräte
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.