§ 40 SchSiHafV
Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“
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Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.