§ 4 SchSV

Regeln der Technik und der seemännischen Praxis

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(1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.

(2) (weggefallen)

Suchhilfen: Schiffssicherheitsnormen beachten, Technikregeln für Schiffe, Seemannspraxis einhalten, Internationale Schiffsregeln umsetzen, Anerkannte Schiffsbaunormen, Technische Vorgaben für Schiffe, Seeschifffahrtsvorschriften, achten, halten, setzen, gaben