§ 9 SchuldBBerG
Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
📖
↗ Links
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.