§ 53 SchuldRAnpG Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.