§ 4 SchuTSEV

Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze

📖

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Grenzwert Störfeldstärke einhalten, leitengebundene Anlage Störung, Störungsabwehr bei Netzen, Grenzwertüberwachung Telekommunikation, halten