Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
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Inhalt
- Eingangsformel
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Abschnitt 2 Abdrucke und Listen
- § 8 Inhalt von Abdrucken
- § 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
- § 10 Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
- § 11 Inhalt von Listen
- § 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
- § 13 Ausschluss vom Bezug von Listen
- § 14 Löschung in Abdrucken und Listen
- § 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
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Abschnitt 3 Automatisiertes Abrufverfahren
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften