§ 3 SchVerschrFrdWäG
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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten.
Suchhilfen: ausländische Schuldverschreibung, Fremdwährungsschuld, Kapitalverkehrsverbot, Schuldverpflichtung im Ausland, ausländische Währungsschuld