§ 4 SchVG

Kollektive Bindung

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Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

Suchhilfen: Gläubiger gleich behandeln, Anleihevertrag anpassen, Schuldner Pflichten bei Anleihe, Alle Gläubiger zustimmen, passen, stimmen