§ 9 SchwarzArbG

Strafvorschriften

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Suchhilfen: Bandenkriminalität, Gewerbsmäßige Straftat, Illegale Beschäftigung, Strafmaß Schwarzarbeit, Strafverfolgung Schwarzarbeit, Schwarzarbeitsdelikt, Organisierte Schwarzarbeit, Strafandrohung Schwarzarbeit, schäftigung