§ 26a SchwbAV – Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

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Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwbAV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026