Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Monitoring
- 1.
- der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
- a)
- verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
- 2.
- der Klassischen Schweinepest bei
- a)
- Hausschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
- 1.
- Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
- 2.
- Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- 1.
- Proben
- a)
- zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
- aa)
- verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- bb)
- erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
- b)
- zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
- 2.
- der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 3.
- mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
- a)
- dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
- b)
- dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
- c)
- den festgestellten Auffälligkeiten
§ 3 Mitteilungen der Länder
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.
§ 4 Weitergehende Maßnahmen
Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 1 Absatz 4) Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2520)
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
| Land | Mindestprobenzahl Wildschwein | Mindestprobenzahl Hausschwein |
| Baden-Württemberg | 2 586 | 1 190 |
| Bayern | 3 620 | 1 719 |
| Berlin | 66 | 0 |
| Brandenburg | 3 334 | 610 |
| Hessen | 2 766 | 289 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 513 | 598 |
| Niedersachsen | 2 057 | 3 440 |
| Nordrhein-Westfalen | 1 178 | 2 920 |
| Rheinland-Pfalz | 2 127 | 98 |
| Saarland | 183 | 0 |
| Sachsen | 1 380 | 475 |
| Sachsen-Anhalt | 1 470 | 1 006 |
| Schleswig-Holstein | 483 | 630 |
| Thüringen | 1 237 | 665 |