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SchwPestV 1988
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Abschnitt 2 – Schutzmaßregeln
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Unterabschnitt 2 – Besondere Schutzmaßregeln
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B. – Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
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2. – Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
(XXXX) §§ 9 und 10 SchwPestV 1988
(weggefallen)
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