§ 20 SEAG

Anzuwendende Vorschriften

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Wählt eine SE gemäß Artikel 38 Buchstabe b der Verordnung in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat), so gelten anstelle der §§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes die nachfolgenden Vorschriften.

Suchhilfen: monistisches System, Verwaltungsrat einer Stiftung, Stiftung mit Verwaltungsrat, SEAG monistisches Modell, Stiftungsrecht Verwaltungsorgan, Stiftung ohne Aufsichtsrat