§ 33 SEAG Wirkung des Urteils ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Für die Urteilswirkung gilt § 252 des Aktiengesetzes entsprechend.