§ 33 SEBG
Kosten und Sachaufwand
📖
↗ Links
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.
Suchhilfen: Betriebsrat Kosten, Aufwendungen Betriebsrat, Kostenübernahme SE, Sachaufwand Betriebsrat, Kosten SE-Betriebsrat, Kosten für Betriebsrat, SE Aufwendungen, Betriebsratsausgaben, wendungen, triebsratsausgaben