§ 7 SEDDiktStiftG – Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SEDDiktStiftG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2020