§ 6 See-ArbZNV
Ordnungswidrigkeiten
📖
↗ Links
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
Suchhilfen: Arbeitszeitnachweis aufbewahren, Aufbewahrungspflicht Arbeitsunterlagen, Verstoß Aufbewahrungspflicht, Ordnungswidrigkeit Dokumentation, Arbeitsorganisation Unterlagen, Drei Jahre Aufbewahrung, bewahren, lagen, bewahrung