§ 29 See-BAV

Übergangsregelung

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Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.

Suchhilfen: bestehende Ausbildung weiterführen, Ausbildungsende nach alter Regelung, Ausbildung beenden nach alter Vorschrift, bildung, führen, enden