§ 1 See-DatenÜbermittDV – Anwendungsbereich

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(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.

(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind
1.
Hafenbetriebe,
2.
Schiffsmeldedienste,
3.
für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,
4.
Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte See-DatenÜbermittDV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026