§ 1 See-DatenÜbermittDV – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind
- 1.
- Hafenbetriebe,
- 2.
- Schiffsmeldedienste,
- 3.
- für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,
- 4.
- Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte See-DatenÜbermittDV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026