§ 11 SeeAnlG – Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen

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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SeeAnlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Dezember 2023