§ 8 SeeAnlG – Einvernehmensregelung
Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SeeAnlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Dezember 2023