§ 41 SeeArbG

Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen

📖

Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.

Suchhilfen: Warenverkauf ohne Gewinn, Dienstleistung ohne Aufschlag, Preisgestaltung ohne Überschuss, Kostenkalkulation Reeder, Verkauf an Besatzungsmitglied, Dienstleistung an Besatzung, satzung