§ 81 SeeArbG

Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord

📖

Der Reeder darf die Berufsausbildung eines Besatzungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchführen, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, dessen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt. Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufsausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des § 10 Absatz 2 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes über Abschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages und die Verbundausbildung sind entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Berufsausbildungsvertrag Schiffscrew, Ausbildung an Bord, Ausbildungsvertrag Besatzungsmitglied, Berufsausbildung Schiff, Seemann Ausbildung Vertrag, Vertrag Berufsschiff, Ausbildungsvereinbarung Seefahrt, Berufsausbildung Besatzung, bildung, rufsausbildung, bildungsvereinbarung, satzung