§ 94 SeeArbG
Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
📖
↗ Links
Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Reeder hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unverzüglich zugestellt wird und
- 2.
- das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.
Suchhilfen: Zugang zu Internet an Bord, Schiffpost Zustellung, Kostenlose Telefonie für Besatzung, E‑Mail Nutzung auf dem Schiff, Nachporto vermeiden, Preisgünstiger Fernsprechanschluss, Postzustellung Besatzungsmitglied, stellung, satzung, meiden