§ 94 SeeArbG

Zugang zu Kommunikationseinrichtungen

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Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Reeder hat sicherzustellen, dass
1.
die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unverzüglich zugestellt wird und
2.
das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.

Suchhilfen: Zugang zu Internet an Bord, Schiffpost Zustellung, Kostenlose Telefonie für Besatzung, E‑Mail Nutzung auf dem Schiff, Nachporto vermeiden, Preisgünstiger Fernsprechanschluss, Postzustellung Besatzungsmitglied, stellung, satzung, meiden