§ 7 SeeBewachV Anforderungen an die eingesetzten Personen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die 1.zuverlässig sind (§ 8),2.mindestens 18 Jahre alt sind,3.persönlich geeignet sind (§ 9) und4.über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).