§ 11 SeeFischG

Datenaustausch

📖

Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen.

Suchhilfen: Datenaustausch Fischerei, Fischereidaten übermitteln, Informationen an EU weitergeben, Fischereistatistik melden, Daten an Europäische Kommission senden, Fischereiaufsehensdaten teilen, geben