Verordnung über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

SeegerVorRV · Ausfertigung: 10. Oktober 1996 · 4 Einzelnormen

Die Verordnung tritt gem. Art. 2 Abs. 2 dieser V an dem Tage außer Kraft, an dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen Seegerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über Vorrechte und Immunitäten in Kraft tritt

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