§ 1 SeeLG
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Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.
Suchhilfen: Seelotse werden, Seelotszulassung beantragen, Schiffsverkehrsberatung, Beratung für Schiffsverkehr, Seeschifffahrt Berater werden, Zulassung als Seelotse, Seelotsberatung, Berater für Seeschifffahrt, antragen, ratung, lassung