§ 26 SeeLG
↗ Links
- 1.
- die Sicherheit der Schifffahrt, insbesondere Veränderungen oder Störungen an Schifffahrtszeichen,
- 2.
- eine Verschmutzung des Gewässers oder
- 3.
- einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist.
(2) Eine nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel zu unterrichten, von denen sie oder er bei der Erfüllung ihrer oder seiner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden können.
Suchhilfen: Schifffahrt Sicherheit melden, Schiffszeichen Störung melden, Gewässerverschmutzung melden, Seelotse Berichtspflicht, Hafenbehörde SchiffsMängel melden, Umweltgefährdung Schiffe melden, Unfall eines Schiffes melden, Verstoß Schiffsverordnung melden, weltgefährdung