§ 30 SeeLG
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(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.
Suchhilfen: Ältermann wählen, besondere Beauftragte bestellen, Lotsenbrüderschaft Leitung, Organe der Bruderschaft, Satzung Beauftragte festlegen, Aufgabengebiet Beauftragter, stellen