§ 50 SeeLG

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Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SeeLG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;

zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Januar 2025