§ 8 SeeLG
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(1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.
(2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zu.
Suchhilfen: Antrag auf Seelotsenanwärter, Zulassung Seelotsenanwärter, Seelotsenanwärter Ausbildung, Seelotsenanwärter Anzahl festlegen, Aufsichtsbehörde Seelotsenanwärter, Jährliche Seelotsenanwärter Auswahl, lassung, bildung