§ 2 SeelotRevierV 1978
↗ Links
(1) Bewerber müssen die erforderlichen Kenntnisse der Fahrtstrecken oder Seegebiete, für die sie eine Erlaubnis beantragen, in einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nachweisen. Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Bewerber haben dem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß sie sowohl die erforderlichen theoretischen Kenntnisse als auch ausreichende praktische Erfahrungen auf den Fahrtstrecken oder in den Seegebieten besitzen, auf denen sie ihr Gewerbe ausüben wollen.
- 1.
- Organisation des Lotswesens außerhalb der Reviere, Lotsenversetzpositionen, Grenzen der nationalen Seelotsreviere und Nachrichtenverbindungen der Seelotsen;
- 2.
- verkehrs- und schiffahrtsrechtliche Vorschriften;
- 3.
- Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete;
- 4.
- Betonnung und Befeuerung einschließlich Schall- und Funksignale;
- 5.
- Kurse und Distanzen;
- 6.
- örtliche Wassertiefen, Besonderheiten wie Hindernisse, Ankerplätze und Küstengestalt;
- 7.
- Stromverhältnisse und Gezeiten;
- 8.
- meteorologische Verhältnisse einschließlich Wind- und Sturmwarndienst;
- 9.
- nautische Nachrichten- und Warndienste;
- 10.
- funktechnische Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk;
- 11.
- Such- und Rettungswesen;
- 12.
- Gesundheitsvorschriften.
- 1.
- wichtige Seekartenausschnitte;
- 2.
- wichtige Nachrichten für Seefahrer;
- 3.
- IMCO-Seefahrt-Standardvokabular.
Fußnoten
§ 2 Abs. 4 Nr. 3 Kursivdruck: Jetzt "IMO" (International Maritime Organization), vgl. Bek. d. Neufassung d. Übereinkommens über d. Internationale Seeschiffahrts-Organisation v. 29.1.1986 II 423
Suchhilfen: Seelotsprüfung, Fahrtstreckenkenntnis nachweisen, praktische Erfahrung Seegebiet, theoretische Lotsenprüfung, Navigationskenntnisse Nachweis, Seelotsgenehmigung beantragen, Schiffahrtsrecht Prüfung, Wasserstraßenkenntnis, weisen, fahrung, antragen